WEG - Wohnungseigentum

Definition

Wohnungseigentum bzw. Teileigentum ist das Sondereigentum an einem Gebäudeteil verbunden mit dem Miteigentum an den Gemeinschaftsanlagen des Grundstückes bzw. Gebäudes.
 
Damit wird der allgemeine Grundsatz durchbrochen, wonach Grundstück und Gebäude rechtlich immer eine Einheit bilden.
 
Sondereigentum, welches als Wohnung genutzt wird, bezeichnet man als Wohnungseigentum. Sondereigentum, welches in anderer Weise, z.B. gewerblich, genutzt wird bezeichnet man als Teileigentum. Für beide gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
 
Sondereigentum und Miteigentum an den Gemeinschaftsanlagen können nicht voneinander getrennt werden. Eine separate Veräußerung von Sondereigentum oder Miteigentum ist nach dem Gesetz nicht möglich.
 

Begründung von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum

Wohnungseigentum bzw. Teileigentum wird durch die Aufteilung des Eigentums an einem Grundstück in Sondereigentum und Miteigentum im Wege einer so genannten Teilungserklärung des bzw. der Grundstückseigentümer und die Eintragung dieser Teilung im Grundbuch begründet. Für die Teilungserklärung ist die notarielle Form vorgeschrieben. Es wird ein so genanntes Wohnungseigentumsgrundbuch errichtet.
 
Voraussetzung für die Eintragung des Wohnungs- bzw. Teileigentums ist, dass die jeweiligen Einheiten in sich abgeschlossen sind, so dass sie räumlich von den übrigen Gebäudeteilen und Wohnungen bzw. Teileigentumseinheiten abgegrenzt werden können. Ferner müssen die Einheiten jeweils über einen eigenen Eingang verfügen. Das Bauamt erteilt auf Antrag eine so genannte Abgeschlossenheitsbescheinigung, die beim Grundbuchamt vorgelegt werden muss, damit die Eintragung erfolgen kann.
 
 

Eigentümergemeinschaft

Zu unterscheiden ist zwischen den Eigentümern der einzelnen Wohnungen bzw. Teileigentumseinheiten und der Eigentümergemeinschaft.
Die einzelnen Eigentümer bilden – verbunden durch das Miteigentum an den Gemeinschaftsanlagen – die Eigentümergemeinschaft.
 
Das Verhältnis der einzelnen Eigentümer untereinander geht aber über diese rechtliche Verbindung hinaus. Aufgrund der Nähe und der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudes bzw. von Gebäudeteilen bilden die Eigentümer eine tatsächliche Gemeinschaft, die durch ein besonders intensiviertes Nachbarschaftsverhältnis geprägt ist und die einzelnen Eigentümer in besonderer Weise zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.  
 
Soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, ist die Eigentümergemeinschaft rechtsfähig, d.h. sie kann Rechte im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum erwerben, geltend machen und deshalb klagen und verklagt werden.
 
Für das jeweilige Sondereigentum ist der einzelne Eigentümer zuständig. Ansprüche betreffend das Sondereigentum muss er jeweils im eigenen Namen geltend machen. Die Eigentümergemeinschaft wird davon nicht berührt.
 

Wohnungseigentümerversammlung

Die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft findet in der Wohnungseigentümerversammlung statt. Die Wohnungseigentümerversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die das Gemeinschaftseigentum bzw. die gemeinschaftliche Nutzung des Objekts betreffen und fasst dazu im Wege der Abstimmung Beschlüsse.
 
Beispielhaft sind hier der Wirtschaftsplan, die Hausordnung, die Aufteilung der Betriebskosten, die Bildung von Rücklagen für Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum oder etwa die Bestellung eines Verwalters zu nennen.
 
Sind Eigentümer mit einem Beschluss nicht einverstanden, so können sie den Beschluss durch Klage beim zuständigen Amtsgericht anfechten.
 

Verwalter

Nach dem Gesetz (§ 20 Abs. 2 WEG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen.
 
Der Verwalter wird von der Eigentümerversammlung bestellt. Er vertritt die Eigentümergemeinschaft nach außen, achtet auf die Einhaltung die Hausordnung, beruft die Wohnungseigentümerversammlung ein, führt deren Beschlüsse durch und regelt die laufenden Geschäfte der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ferner rechnet er die laufenden Betriebskosten ab und verteilt diese auf die einzelnen Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten.
 
Der Verwalter kann jeweils für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren bestellt werden. Eine Wiederwahl nach Ablauf dieses Zeitraumes ist möglich.

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drtm-pplc 2012-05-21 wid-190 drtm-bns 2012-05-21